AGB
World Club Dome GmbH, Cassellapark, Casellastr. 30-32, 60386 Frankfurt am Main
Der Erwerb des Veranstaltungstickets berechtigt und verpflichtet den Erwerber und den Besucher gemäß den nachfolgenden AGB. Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der World Club Dome GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntnis und das Anerkenntnis dieser AGB durch die Erwerbe. Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die World Club Dome GmbH als Veranstalter durchführt
Inhalt:
1 Zutritt Jugendlicher
2 Haftungsbeschränkungen
3 Weiterverkauf von Tickets
4 Hausordnung/Benutzungsordnung
5 Einlassverweigerung und Veranstaltungs Verweis aus wichtigem Grund
6 Durchführung, Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung / Rücknahme und Erstattung des Veranstaltungstickets
7 Urheberrecht, Ton- und Bildaufnahmen, Persönlichkeitsrecht
8 Anwendbares Recht wichtige Hinweise der World Club Dome GmbH
1 Zutritt Jugendliche
(a) Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu der Veranstaltung. Der Zutritt zu der Veranstaltung ist nur mit gültigem Veranstaltungsticket und gültigem Personalausweis gestattet. Es gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
(b) Für Abendveranstaltungen und einzelne Ticket Kategorien können besondere Regelungen gelten. Der Besucher hat sich vor dem Kauf des Veranstaltungstickets darüber zu informieren.
(c) Es können für bestimmte Veranstaltungen individuelle Altersbeschränkung gelten. Diese können der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung entnommen werden. Der Gast hat sich vor dem Kauf über die jeweiligen Altersbeschränkungen zu informieren.
(d) sollte für eine Veranstaltung eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, akzeptiert der Gast, dass die Vollmacht den Mitarbeitenden den Ordnungsdienst vor Ort ausgehändigt wird und die Vollmacht im Rahmen der Veranstaltung archiviert wird. Außerdem werden die Datenschutz Bedingungen akzeptiert
2 Haftungsbeschränkungen
(a) der Veranstalter haftet in jedem Fall unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
(c) außer den in den Ziffern (a) und (b) genannten Fällen haftet der Veranstalter nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden
(d) Soweit die Haftung des Veranstalters nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
3 Weiterverkauf von Veranstaltungstickets
Der Kauf von Veranstaltungstickets ist ausdrücklich nur zu privaten Zwecken erlaubt. Ein gewerblicher Weiterverkauf zu höheren, als auf dem Veranstaltungsticket ausgewiesenen Reisen ist ausdrücklich untersagt.
4 Hausordnung/Benutzungsordnung
Mit Erwerb des Veranstaltungstickets erkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten an. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:
(1) Generelle Benutzungsregeln
(a) das Mitbringen von Haustieren, Glasbehältern, Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Megafonen, Laserpointer, sowie Waffen (oder als Waffen einsetzbare Gegenstände) ist untersagt. Die maximale Taschengröße beträgt A4. In Ausnahmefällen sind bei der Mitnahme von Handtüchern und Kleidungsstücken auch größere Taschen gestattet. Ebenfalls untersagt ist das Mitbringen von Powerbanks, welche größer als Smartphones sind, und Selfie Sticks mit metallischen Bestandteilen. Selfie Sticks, die ausschließlich aus Plastik oder ähnlichem nicht metallischen Material bestehen, sind hingegen erlaubt. Am Einlass werden durch das Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen (Leibesvisitationen eingeschlossen) durchgeführt. Deren Anweisung ist Folge zu leisten. Das Mitbringen von Getränken und Speisen ist untersagt.
(b) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Besuchers.
(c) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist ebenfalls nicht gestattet.
(d) den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechtes ist Folge zu leisten.
(e) für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhl Standplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung ihres Betreuers zutritt und haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen ist daher der Aufenthalt von Rollstuhlfahrern im Infield, Frontstage, VIP und Logen-Bereich nicht zulässig, da dort keine geeigneten Plätze vorhanden sind.
(f) Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Veranstaltungsbereiche beschränkt werden. Es besteht kein generelles Zutrittsrecht. Der Veranstalter gewährt keinen Wiedereintritt beim Verlassen der abgesperrten Bereiche.
(g) Bei Personen, die auf eine Begleitperson, jedoch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erfolgt der Zutritt bei Kauf von anderen Tickets und dem damit verbundenen Zugang zu anderen Bereichen als dem Rollstuhlbereich auf eigene Gefahr. In diesem Fall ist auch für die Begleitperson ein entsprechendes Ticket zu erwerben.
(h) Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Veranstaltungsbereiche beschränkt werden. Es besteht kein generelles Zutrittsrecht. Der Veranstalter gewährt keinen Wiedereintritt beim Verlassen der abgesperrten Bereiche.
(i) Für die Freiluftveranstaltungen wird angepasste Kleidung und Schuhwerk empfohlen.
(2) besondere Benutzungsregeln für die Nutzung von Campingplätzen
(a) Die Nutzung von Campingplätzen ist nur mit einem Veranstaltungsticket erlaubt.
(b) Für Campingplätze können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden.
(c) Für Campingplätze gelten gesonderte Nutzungsordnungen, die mit der Nutzung als anerkannt gelten.
(d) Camping ist nur auf den dafür ausgewiesenen Campingplätzen und während der offiziellen Öffnungszeiten gestattet.
(e) Ob Zelte zur Verfügung gestellt werden, hängt von der einzelnen Veranstaltung ab. Der Besucher hat sich im Vorfeld darüber zu informieren. Übliches Camping Mobiliar kann mitgenommen und benutzt werden. Das Mitnehmen und die Benutzung von Wohnungseinrichtungsgegenständen ist nicht erlaubt.
(f) Die Nutzung von Benzin-Generatoren ist nicht erlaubt.
(g) Die Nutzung von Gas und offenem Feuer ist nicht erlaubt. Der Campingplatz ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.
(h) Im Übrigen behält sich der Veranstalter vor, für einzelne Veranstaltungen ergänzende Nutzungsregeln zu erlassen. Der Besucher hat sich frühzeitig darüber zu informieren.
(3) besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen
(a) Die Anreise zu der Veranstaltung erfolgt durch den Besucher selbständig und auf eigene Gefahr. Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Für die Parkplätze können gesonderte Nutzungsordnungen bestehen. Mit Nutzung eines Parkplatzes gelten diese als anerkannt.
(b) Die Zufahrt zu den Parkplätzen ist nur mit einem gültigen Veranstaltungsticket und nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t erlaubt.
(c) Für das Parken von Fahrzeugen können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Die Nutzung eines Parkplatzes begründet keine Verwahrung oder Bewachung.
(d) Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass ein An- und Abfahren und Ein- und Aussteigen jederzeit gewährleistet ist. Die Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten. Bei Nichtbeachtung kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die STVO. Den Weisungen der Verkehrslenkung Kräfte ist Folge zu leisten. Die Verantwortung für das Befahren des Parkplatzes obliegt allein dem Fahrer. Der Fahrer hat das Befahren mit der üblichen Sorgfalt zu leisten.
(e) Das Nächtigen außerhalb von Fahrzeugen ist nicht gestattet. Camping, zelten und lagern auf den Parkplätzen ist nicht erlaubt. Offenes Feuer und Benzingeneratoren sind nicht erlaubt. Der Parkplatz ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen
(f) Wohnwagen und Wohnmobile sind weder auf den Parkplätzen noch auf dem Campingplatz zugelassen.
(4) besondere Regeln bei der Nutzung der Tiefgarage
(a) Die Zufahrt zur Tiefgarage ist nur mit einem gültigen Veranstaltungsticket und einem gesonderten Parkausweis erlaubt. Der Veranstalter übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Besucher eingebrachten Sachen. Der Besucher ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, insbesondere zur strikten Beachtung der zur Regelung des Verkehrs und des Parkens angebrachten Zeichen und Hinweise sowie der Sicherheitsvorschriften. Anweisungen des Betreibers und des Ordnungsdienstes sind stets unverzüglich zu leisten.
(b) Der Veranstalter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Tiefgarage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Besuchers versetzen lassen, wenn er dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.
(c) Die Tiefgarage darf nur zum Parken von Personenkraftwagen (maximale Höhe 2,00 m) benutzt werden. Das jeweilige Kfz ist auf einem der gekennzeichneten Stellplätze in der Weise zu parken, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist und kein anderer Tiefgaragen Besucher behindert wird.
(d) Es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – Gavo) vom 17. November 2014.
(e) In der Tiefgarage darf eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. In der Anlage angebrachte Verkehrszeichen und Markierungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung /(STVO) in der jeweils gültigen Fassung
(f) PKW mit Anhängern, bzw. Einzelne Anhänger sind nicht zugelassen. Gasbetriebene Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
(g) in der Tiefgarage und auf den dazugehörigen Nebenflächen ist insbesondere untersagt: die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, sowie das Lagern leerer Betriebsstoff Behälter rauchen und verwenden von Feuer das betanken von Kraftfahrzeugen unnötiges hupen das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem tank, Vergaser, Ölbehälter usw. Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge das Betreten der Tiefgarage durch unbefugte sowie durch Kinder unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- oder Abholvorgangs hinaus
(h) In der Tiefgarage ist es untersagt, Kraftfahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen, Abfälle zurückzulassen sowie Verunreinigungen jeglicher Art zu verursachen.
(i) Das Verteilen von Werbematerial ist in der Tiefgarage verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich (z. B. Beseitigungskosten) und strafrechtlich verfolgt. Dies gilt auch für das gesamte Veranstaltungsgelände sowie alle Parkflächen und Flächen in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände. Eine Sondernutzung kann bei der bigcitybeats GmbH beantragt werden.
(5) Haftung des Betreibers
(a) der Veranstalter haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den leistungsstypischen Bereich, die Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Besucher ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Schäden sind vor verlassen der Tiefgarage anzuzeigen.
(b) der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Besucher oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Kfz durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch Kfz-einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum der Kfz entstehen.
(c) Störungen der technischen Einrichtung der Tiefgarage oder deren Fehlbedienung durch den Besucher begründen für den Besucher keine Schadenersatzansprüche.
5 Einlassverweigerung und Veranstaltungs Verweis aus wichtigem Grund
(a) Haftung des Besuchers der Besucher haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Veranstalter oder dritten Schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen der Tiefgarage, den Parkplätzen, dem Campingplatz und des Veranstaltungsgeländes dem Veranstalter zu melden. u. A. Haftet der Besucher für Verunreinigungen an o.g. Flächen.
(b) Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt u. A. Insbesondere ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, ein aggressives Auftreten, offensichtlicher Drogeneinfluss oder die Missachtung der aktuellen Hygieneverordnung im Zusammenhang Covid. Der Veranstalter behält sich zudem das Recht vor, die örtlich geltende Hygieneverordnung durch eigene Einlassbedingungen zu ergänzen. Liegt aus den zuvor genannten Gründen das Verschulden bei dem Besucher, entfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
(c) Der Besucher hat sein Veranstaltungsticket auf dem Veranstaltungsgelände stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Besucher, die kein Veranstaltungsticket vorlegen können, können von dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Ein Wiedereinlass ist nicht möglich.
(d) Beim Verlassen des Geländes verliert das Veranstaltungsticket für diesen Tag seine Gültigkeit. Ein Wiedereinlass des Besuchers ist nicht möglich.
(e) Besucher mit ungültiger Eintrittskarte oder Eintrittsberechtigung erhalten keinen Einlass oder erhalten einen Platzverweis. Der Veranstalter behält sich rechtliche Schritte vor.
6 Durchführung, Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung / Rücknahme und Erstattung des veranstaltungstickets
(a) Veranstaltungstickets werden nur bei Absage der Veranstaltung zurückgenommen. Erstattet wird nur der Ticketpreis, nicht die Vorverkaufs-, Versand- und sonstige Gebühren. Anreisekosten werden nicht erstattet. Der Besucher hat sich daher rechtzeitig zu informieren, ob die Veranstaltung stattfindet. Laut § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGBl gilt das 14-tägige Widerrufsrecht nicht für den Kauf von Tickets für Konzerte und Festivals.
(b) Im Falle einer Absage nimmt der Veranstalter nur solche Veranstaltungstickets zurück, die über den Ticketshop des Veranstalters oder den offiziellen Vorverkaufsstellen erworben wurden.
(c) Bei Absage, Abbruch oder Änderungen der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegen, wie Z.b. Höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmungen, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruch des Ticket-Inhabers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwands-Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen Covid und wenn der Veranstalter aufgrund des Covid nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss. Gründe hierfür sind insbesondere die Gefahr für Leib und Leben der am Festival beteiligten oder der Festival Besucher, Einreise Beschränkungen der am Festival beteiligten oder der Festival Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
(d) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Die Veranstaltungstickets behalten dabei ihre Gültigkeit.
(e) Im Falle von Programmänderungen, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und den gesamten Charakter des Festivals gewahrt bleibt.
(f) Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.
(g) Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Dabei kann es aber zu erheblichen Einschränkungen kommen. Ist aufgrund der Witterungsumstände jedoch die Gefahr des Lebens, des Körper oder der Gesundheit der Besucher, Künstler oder des Personals zu befürchten, wird das Konzert/Festival/Veranstaltung abgebrochen. Ob und in welcher Höhe der Ticketpreis zurückerstattet wird, hängt dabei vom Zeitpunkt des Konzertabbruches und den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ab. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn das Konzert aus anderen Gründen abgebrochen werden muss (z.B. Behördliche Anordnung, technische Gründe).
7 Urheberrecht, ton- und bildaufnahmen
(a) Die Darbietungen der Veranstaltung unterliegen dem Urheberrecht. Das Mitbringen von Tonaufnahmegeräten, Foto-, Film-, Video- und professionellen Digitalkameras ist nicht gestattet. Ton- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind untersagt.
(b) mit dem Betreten des Geländes willigt der Besucher unwiderruflich ein, dass er/sie ohne Vergütung als Besucher der Veranstaltung aufgenommen und die Aufnahmen live und öffentlich gesendet und Auszüge daraus auf den Plattformen des Veranstalters und deren Partner veröffentlicht werden.
8 anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
(1) wichtige Hinweise für Besucher von Veranstaltungen
(a) Gehörschutz bei Musikveranstaltungen aufgrund der Lautstärke besteht die Gefahr von möglichen hör- und Gesundheitsschuhen. Der Gebrauch von Ohrstöpseln in bühnennähe wird dringend empfohlen. Ohrstöpsel sind am Merchandise stand erhältlich. Nach herrschender, medizinischer Meinung können Lautstärken mit einem Mittelungspegel von 85 dc, bezogen auf 40 Stunden pro Woche, zu einer Gehörschädigung führen. In näherer Umgebung zur Musik Anlage können deutlich höhere Pegel auftreten. Der Aufenthalt innerhalb dieses Bereichs ist nur mit Gehörschutz zu empfehlen.
(b) Für die Anreise wird empfohlen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
(c) Achten Sie auf mitgebrachte Gegenstände. Für verloren gegangene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
(d) Um sicherzugehen, dass es sich beim Veranstaltungsticket um eine Original-Eintrittskarte handelt, wird dringend empfohlen, die Eintrittskarten nur bei den bekannten Vorverkaufsstellen oder im offiziellen Online- Ticketshop zu erwerben.
(2) Informationen zum Camping (falls Camping angeboten wird)
(a) Do`s
erlaubt sind zelte und zeltmaterial, kleine pavillons (höchstens 3x3m) zeltzubehör wie Campingstühle, Einweg Grills, Gaskocher mit Gas Kartuschen (max. Bis 450g) Getränke, Fässer (bis 5 Liter), Getränkedosen, Plastikflaschen, Tetrapacks.
(b) Dont‘s
nicht erlaubt sind Wohnungseinrichtungen wie Sofas, Sessel, Baumaterial, Sperrmüll, Stromgeneratoren oder Aggregate, externe Autobatterien, Große Musikanlagen, Trockeneis, flüssige Grillanzünder, Kühlschränke, Laserpointer und Megafone. Unverhältnismäßige Aufbauten wie Partyzelte sind ebenfalls nicht gestattet
(c) Alle Rettungswagen sind stets frei zu halten! Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Dies dient in erster Linie zum Schutz der Tiere – bitte habt dafür Verständnis!
(d) Getränke in Glasflaschen und Glasbehältern sind aufgrund der Verletzungsgefahr strengstens verboten.
(e) An den Zugangskontrollen wird euer Gepäck auf Gasflaschen und verbotene Gegenstände durchsucht.
(f) Offenes Feuer ist auf beiden Plätzen strengstens verboten! Ausnahmen sind die Grills. Für den Campinggrill sind kleine (einweg-) Gas Kartuschen bis 450g erlaubt. Allerdings behalten wir uns das Recht vor, diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn wir Missbrauch der Kartuschen und damit eine Gefährdung für Leib und Leben anderer feststellen.
(g) Gruppen: Wer auf dem Campingplatz gemeinschaftlich campen will, muss auch gemeinsam anreisen und die Zelte zusammen Aufbauen. Bitte habt Verständnis dafür, dass die Security nicht dafür zuständig ist, befreundete Gruppen auf dem Zeltplatz zusammenzuführen.